Justitia ist blind. Gerechtigkeit vor Gericht.  — © Symbolbild
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Haftstrafen für Mitglieder von rechtsextremer "Oldschool Society“

Gefährliche Terroristen oder nur eine planlose Gruppe von Rechtsgesinnten? Langjährige Haft oder Freispruch? Das Urteil gegen die Anführer der rechtsextremen „Oldschool Society“ hat Antworten geliefert.

 

München – Das Oberlandesgericht München hat vier Angeklagte aus der Führungsriege der rechtsextremen Gruppe „Oldschool Society“ zu Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren verurteilt. Grund dafür ist die Bildung und Mitgliedschaft (in) einer terroristischen Vereinigung. Die Gruppe hatte zeitweise bis zu 30 Mitglieder und aufgrund zunehmender Radikalisierung durch antisemitische, antimuslimische und rassistische Weltanschauungen spätestens seit Januar 2015 wohl auch Anschläge auf Asylbewerberunterkünfte geplant.

 

Die drei Männer und eine Frau hatten sich über das Internet zusammengefunden und ihre Hasstiraden über soziale Netzwerke und Messaging-Dienste ausgetauscht. In einem Telefonat hatten der Anführer, „Präsident“ Andreas H. (58 Jahre) aus Augsburg, und sein „Vize“ Markus W. (41 Jahre) aus Sachsen darüber gesprochen, wie man Nagelbomben bauen könnte.

 

Der 58-Jährige erhält nun viereinhalb Jahre Haft, sein Stellvertreter fünf Jahre, dessen Freundin Denise G. (24 Jahre) drei Jahre und zehn Monate. Olaf G. aus Bochum, „Pressesprecher“ der Gruppierung wurde zu drei Jahren verurteilt.

 

Die Strafen hätten auch höher ausfallen können: Vertreter des Generalbundesanwaltes hatten Haftstrafen zwischen viereinhalb und sieben Jahren gefordert, da sie die Planung von Anschlägen als erwiesen sahen. Die Verteidiger hingegen bestritten tatsächliche Anschlagspläne der Gruppierung und verlangten sogar Freispruch.

 

Vor dem erst zweiten geplanten Mitglieder-Treffen im Mai 2015 wurden die vier Angeklagten bei einer bundesweiten Razzia festgenommen. Die Gruppierung stand bereits seit August 2014 unter polizeilicher Beobachtung. Auch ein verdeckter Ermittler wurde dabei eingesetzt. Das vergleichsweise geringe Gefährdungspotential, die kurze Existenzdauer der Vereinigung, Teilgeständnisse und vorherige Straffreiheiten wirkten sich strafmildernd auf die Urteile aus.

 

kw/dpa

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