KZ-Gedenkstätte Dachau: Nach Tor-Diebstahl 3000 Euro Belohnung ausgesetzt

Nachdem das Eingangstor der KZ-Gedenkstätte in Dachau gestohlen wurde, hat das Bayerische Landeskriminalamt eine Belohnung in Höhe von 3000 Euro ausgesetzt.

 

Im Zusammenhang mit dem Diebstahl eines schmiedeeisernen Tores der Dachauer Gedenkstätte sucht die Kriminalpolizei Fürstenfeldbruck weiter nach Zeugen, die Hinweise zur Aufklärung der Straftat geben können. Das Bayerische Landeskriminalamt hat hierzu eine Belohnung in Höhe von 3.000 Euro ausgesetzt.

 

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Wie bereits in den Medien umfangreich berichtet wurde, stellte der Sicherheitsdienst der Dachauer KZ-Gedenkstätte am vergangenen Sonntagmorgen den Diebstahl eines schmiedeeisernen Tores in der Nähe des Haupteinganges zur Gedenkstätte fest. Die Kriminalpolizei Fürstenfeldbruck hat sofort nach bekannt werden des Diebstahls die Ermittlungen übernommen. Das zuständige Fachkommissariat Staatsschutz ermittelt mit Hochdruck und bittet um sachdienliche Hinweise aus der Bevölkerung:

 

Nach bisherigen Erkenntnissen gehen die Ermittler davon aus, dass bislang unbekannte Täter in der Zeit von Samstag, 01.11.2014, 23.45 Uhr und Sonntag, 02.11.2014, 05.30 Uhr, die ca. 100 Kilogramm schwere Türe aus der Verankerung gehoben und anschließend über das verschlossene Tor der äußeren Umzäunung wegtransportiert haben. Die historische Türe hat die Außenmaße einer gewöhnlichen Zimmertüre (Format: 190 cm x 95 cm), d. h. sie muss nicht zwingend in einen Kleinlieferwagen, sondern könnte auch mit einem Pkw-Kombi vom Tatort weggebracht worden sein.

 

Sachdienliche Hinweise zu verdächtigen Personen und Fahrzeugen nimmt die Kriminalpolizei Fürstenfeldbruck unter der Telefonnummer 08141-612-0 entgegen.

 

Das Bayerische Landeskriminalamt hat für Hinweise, die zur Aufklärung der Tat oder Ergreifung des Täters führen, eine Belohnung in Höhe von 3.000 Euro ausgesetzt.

 

Hinweis: Die Belohnung wird unter Ausschluss des Rechtsweges zuerkannt und verteilt. Die Auslobung gilt ausschließlich für Privatpersonen und nicht für Beamte zu deren Berufspflicht die Verfolgung strafbarer Handlungen gehört.

 

(Mitteilung der Polizei)

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