Unfall nach Parken in zweiter Reihe: Ein Viertel des Schadens auf die eigene Rechnung

München:  Der Fahrer eines LKW, dem der Spiegel bereits im Jahr 2009 abgefahren wurde, nachdem er in der Arnulfstraße in zweiter Reihe geparkt hatte, muss seinen Schaden in Gänze selbst bezahlen.

Zuvor hatte der Fahrer eines anderen LKW sich geweigert, mehr als 75 Prozent des Schadens zu bezahlen, da sein Kollege durch sein Parken in zweiter Reihe die Fahrbahn verengt hatte.

Eine Richterin sah das jetzt genauso:

Der Geschädigte habe 25 Prozent des Schadens nach den Grundsätzen der Betriebsge-fahr  selbst zu tragen. Sein LKW habe den Verkehr trotz des Parkens weiterhin beeinflusst, da er so in zweiter Reihe abgestellt war, dass Teile des Aufbaus und des linken Außen-spiegels in die linke Fahrspur hineinragten. Darüber hinaus habe er die rechte Fahrspur blockiert. Beides sei für den Verkehrsunfall auch ursächlich gewesen, da dadurch der linke Fahrstreifen, der wiederum links durch einen Bordstein abgegrenzt werde, derart verengt sei, dass eine Vorbeifahrt für einen LKW erheblich erschwert werde, begründete das Gericht.

 

Das Gesetz sagt:

So ganz hunderprozentig klar, ob Parken in zweiter Reihe grundsätzlich zur Verantwortung für möglichen Schaden führt, wird durch das Lesen des Gesetzestextes nicht:

 § 12 StVO – Halten und Parken

(1) Das Halten ist unzulässig

1.  an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,

2.  im Bereich von scharfen Kurven,

3.  auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,

4.  auf Bahnübergängen,

5.  vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,

2.  wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,

3.  vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,

4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,

5. vor Bordsteinabsenkungen.

Am ehesten scheint der Abschnitt darüber, ob man an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen parken darf, der Situation gerecht zu werden. Es bleibt jedoch wohl Auslegungssache je nach Situation.

adc / pp

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