Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat ein drittes Geschlecht für die Eintragung im Geburtenregister gefordert. Intersexuelle Menschen sollen demnach die Möglichkeit bekommen, ihre geschlechtliche Identität „positiv“ anzugeben. Bisher gab es nur „männlich“ oder „weiblich“ – oder die Option keine Angabe zu machen.
Bis jetzt gab es in Deutschland nur die Möglichkeit, das Geschlecht als „weiblich“ oder „männlich“ in das Geburtenregister einzutragen, oder keine Angabe zu machen. Laut den Karlsruher Richtern muss der Gesetzgeber nun bis Ende 2018 eine Möglichkeit schaffen, mit der man auch ein drittes Geschlecht angeben kann. Dies könnte dann beispielsweise mit „inter“, „divers“ oder einer anderen „positiven Bezeichnung“ eingetragen werden. Den am Mittwoch veröffentlichten Beschluss begründete das Gericht mit dem geschützten Persönlichkeitsrecht, das im Grundgesetz verankert ist.
Im Ausgangsfall hatte jemand den Antrag auf Änderung seines Geschlechts auf „inter“ oder „divers“ im Geburtenregister gestellt. Laut einer vorgelegten Chromosomenanalyse ist er weder Frau noch Mann, war aber als Mädchen eingetragen worden. Die Klage scheiterte zuvor in sämtlichen Instanzen, auch vor dem Bundesgerichtshof.