Mo, 18.12.2017 , 11:32 Uhr

Was mit dem Jahreswechsel auf Fahrer von Dieselautos zukommt

Im Kampf gegen Umwelt- und Gesundheitsschäden durch Dieselfahrzeuge hat das oberste bayerische Verwaltungsgericht dem Freistaat eine klare Frist gesetzt: Bis Ende des Jahres muss für München ein Konzept mit Fahrverboten vorliegen. Was ändert sich also zum 1. Januar.

 

München  – Für Besitzer von Dieselautos in Bayern bringt das neue Jahr vor allem Unsicherheit. Nach einem Gerichtsbeschluss muss der Freistaat bis zum 31. Dezember 2017 ein Konzept für sauberere Luft sowie für Fahrverbote für Dieselautos auf den Straßen Münchens vorlegen. Doch ob Fahrverbote überhaupt erlaubt sind, ist bisher noch unklar. Ein für alle Beteiligten unbefriedigender Schwebezustand.

 

Kommt es ab 1. Januar 2018 zu Fahrverboten?

Sehr wahrscheinlich erstmal nicht. Der Freistaat ist laut dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom Februar (Az. 22 C 16.1427) zwar dazu verpflichtet, ein vollzugsfähiges Konzept für Fahrverbote für Dieselfahrzeuge in München vorzulegen. Weil aus Sicht der Deutschen Umwelthilfe nicht einmal die Vorbereitungen dafür getroffen wurden, hat die Verbraucherschutzorganisation den Freistaat mehrfach verklagt.

Auch bei der Stadt München weiß man noch nichts von einem entsprechenden Konzept. Es habe zwar Gespräche gegeben, doch konkrete Fahrverbote stünden aufgrund der ungeklärten Rechtslage nicht im Raum, sagte Alois Maderspacher vom Referat für Gesundheit und Umwelt der Stadt München. Er erhofft sich durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen Fahrverbote Klarheit. Die Verhandlung soll allerdings erst im Februar beginnen.

 

Mit was müssen Fahrer von Dieselautos nun rechnen?

Für das rechtliche Problem sieht Stephanie Jacobs, Umweltreferentin der Stadt München, vor Ort hauptsächlich eine Lösung: «Der Bund muss seine Plakettenverordnung novellieren, so dass wir die jetzt schon bei Feinstaub erfolgreiche Münchner Umweltzone weiterentwickeln können.» Damit sei gemeint, etwa eine weitere Plakette einzuführen oder für die bereits bestehenden grünen Plaketten weitere Vorgaben zu machen, erläutert Maderspacher. Doch auch hier könne die Stadt nicht selbst handeln, sondern sei auf Regelungen des Bundes angewiesen.

 

Warum ist die Frist für den Freistaat überhaupt der 31.12.2017?

Der VGH teilt dazu mit, dass er es für «sachgerecht» hielt, dem Freistaat diese Frist zum Erstellen des Konzepts zu setzen, «damit der Luftreinhalteplan für München ohne weitere Verzögerung fortgeschrieben werden kann, sobald die rechtlichen Unklarheiten beseitigt und etwaige rechtliche Hindernisse ausgeräumt sind». Doch bis wann es rechtliche Klarheit gebe, also ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, wisse auch der VGH nicht.

 

Könnte die Frist bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verschoben werden?

Das hoffen die Stadt München und das bayerische Umweltministerium. «Es wäre ein starkes Signal der bayerischen Gerichte, dass es letztlich auch um praktikable Lösungen geht, wenn diese Entscheidung abgewartet werden könnte», sagte ein Ministeriumssprecher.

Das sieht die Deutsche Umwelthilfe anders. Die Umweltorganisation hat den Freistaat bereits mehrfach verklagt, weil er die vom VGH verlangten Schritte zur Einhaltung der Grenzwerte für giftiges Stickstoffdioxid nicht umgesetzt hatte. Nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts München von Ende Oktober (Az. M 19 X 17.3931) musste der Freistaat ein Zwangsgeld in Höhe von 4000 Euro bezahlen.

Im November reichte die Umwelthilfe erneut Klage ein. Der Anwalt des Vereins beantragte ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 25 000 Euro oder Zwangshaft – zu vollstrecken gegen Ministerin Ulrike Scharf (CSU). Die Verhandlung soll Ende Januar stattfinden (Az. M 19 X 17.5464).

 

Droht der Umweltministerin nun Zwangshaft?

Diese Frage stellt sich auch das Verwaltungsgericht München. Es handle sich dabei in gewisser Weise um rechtliches Neuland, es seien ihnen keine vergleichbaren Fälle bekannt, teilte ein Sprecher des VGH mit. Vom Umweltministerium heißt es, dieses Instrument sei nicht zur Anwendung im Verwaltungsrecht gedacht.

 

Von Sebastian Schlenker, dpa

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