Fr., 30.01.2015 , 16:36 Uhr

Alkohol am Steuer ist keine Faschingsgaudi! - Verstärkte Kontrollen

Die Polizei musste alleine in den letzten Faschingswochen des vergangenen Jahres 56 Alkoholunfälle aufnehmen. Dabei waren 35 Menschen verletzt und sogar einer getötet worden!

 

SÜDLICHES OBERBAYERN: 212 Fahrzeuglenker wurden bei den Kontrollen 2014 „aus dem Verkehr gezogen“, weil sie zuviel intus hatten und 31 Unbelehrbare standen unter Drogeneinfluss. 48 Mal konnte die Polizei eine Trunkenheitsfahrt vor Fahrtantritt noch verhindern. Zahlen, die für sich sprechen und belegen, dass die anstehenden, verstärkten Polizeikontrollen in der „heißen Phase“ des Faschingstreibens 2015 notwendig sind.  

 

Fahrten unter Alkohol und Drogen werden hart bestraft. Neben einem Fahrverbot von mindestens einem Monat und mehreren Punkten auf dem Flensburger Punktekonto, drohen den Alkohol- und Drogensündern empfindliche Geldstrafen, die nicht selten ein Monatseinkommen übersteigen. Durch den Verlust des Führerscheines kommen häufig auch noch berufliche Konsequenzen hinzu.

 

Der Bußgeldkatalog sieht bereits bei 0,5 Promille Alkohol oder einem nachweisbaren Drogenkonsum eine Geldbuße von wenigstens 500 Euro, zwei Punkten (nach dem neuen Punktesystem) in der Verkehrssünderkartei und mindestens einem Monat Fahrverbot vor. Die Sanktionen verdoppeln und verdreifachen sich entsprechend, wenn jemand bereits ein- oder mehrmals von der Polizei erwischt worden ist.

 

Noch teurer wird es für diejenigen Verkehrssünder, die 1,1 und mehr Promille Alkohol intus haben und damit „absolut fahruntüchtig“ sind. Jedoch droht bereits ab einem Wert von mehr als 0,3 Promille der Führerscheinentzug, wenn man alkoholisiert oder im Drogenrausch einen Verkehrsunfall verursacht. All diese Fahrer müssen sich für die begangene Straftat vor Gericht verantworten, das neben einer Eintragung in die Verkehrssünderkartei eine entsprechende Geldstrafe und regelmäßig einen längeren Führerscheinentzug anordnet.

 

Für die ganz Unbelehrbaren schließt sich übrigens bei 1,6 und mehr Promille oder im Wiederholungsfall automatisch die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft dann auch vor einer Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erst einmal, ob der Betroffene überhaupt geeignet ist, erneut ein Fahrzeug zu führen.

 

Damit es für Sie nach den „närrischen“ Tagen kein böses Erwachen gibt, rät Ihnen Ihre Polizei:

fasching Kontrolle

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