Mi., 27.01.2016 , 14:28 Uhr

Arbeitszimmer, Notrufknopf oder Pendler-Pauschale - Das können Sie von der Steuer absetzen

Wenn sich Steuerzahler mit dem Finanzamt streiten, landen die Fälle am Ende mitunter vor dem Bundesfinanzhof in München. Dessen Entscheidungen haben oft Folgen für Millionen Steuerzahler. Auch die Pendlerpauschale liegt wieder einmal auf dem Tisch der Richter.

 

 

Für viele Steuerzahler hat sich der Streit mit dem Finanzamt um die Höhe der Abgaben im vergangenen Jahr gelohnt: In jedem fünften Fall, der letztlich vor dem Bundesfinanzhof als höchstem deutschen Steuergericht landete, entschieden die Richter 2015 zugunsten des Steuerzahlers. „Viele Entscheidungen betreffen Alltagsfragen und damit eine große Zahl von Steuerpflichtigen“, erklärte Bundesfinanzhof-Präsident Rudolf Mellinghoff am Mittwoch in München. Einige wichtige Entscheidungen und anhängige Verfahren für die Steuerzahler in Deutschland.

 

 

ARBEITSZIMMER

 

Steuerzahler dürfen das Finanzamt nur dann an den Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer beteiligen, wenn der Raum nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Ein nur zeitweise für die Arbeit genutzter Raum wird steuerlich nicht anerkannt, stellte der Bundesfinanzhof in einer Grundsatzentscheidung klar. Auch eine Arbeitsecke in einem Raum, der ansonsten privaten Zwecken dient, kann nicht geltend gemacht werden. Damit scheiterte ein Kläger, der sein Arbeitszimmer teilweise privat genutzt hatte, vor dem höchsten deutschen Steuergericht. Die Entscheidung des Großen Senats war mit Spannung erwartet worden, weil sie Auswirkungen auf Millionen Steuerzahler hat, die einen Teil ihrer Arbeit zu Hause erledigen.

 

 

SENIOREN-NOTRUF

 

Die Kosten für einen Notrufdienst in einem Altenheim oder der eigenen Wohnung können von der Steuer abgesetzt werden. Die Ausgaben stellten eine Hilfeleistung rund um die Uhr sicher und seien als haushaltsnahe Dienstleistung zu sehen, urteilten die Richter des Bundesfinanzhofs. Damit setzte sich der Bewohner einer Seniorenanlage für betreutes Wohnen durch. Er hatte in seiner Steuererklärung Ausgaben in Höhe von 1357 Euro für das Notrufsystem in seiner Wohnanlage geltend gemacht und war damit beim Finanzamt gescheitert. Der Bundesfinanzhof gab dem Mann hingegen Recht: Durch die Rufbereitschaft werde sichergestellt, dass ein Bewohner, der sich im räumlichen Bereich seines Haushalts aufhalte, in Notfall Hilfe erhalte. „Ohne Bedeutung ist insoweit, dass die Notrufzentrale sich außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen befindet.“

 

 

PENDLER-PAUSCHALE

 

Für die Fahrten zwischen dem Wohnort und dem Arbeitsplatz dürfen Berufstätige in der Steuererklärung 30 Cent pro Kilometer ansetzen. Wer öffentliche Verkehrsmittel nutzt, kann die Ausgaben dafür aber auch in voller Höhe angeben. Der Bundesfinanzhof beschäftigt sich in einem aktuell anhängigen Fall mit der Frage, ob durch diese Regelung Autofahrer gegenüber den Benutzern von Bus und Bahn benachteiligt sind – und somit möglicherweise ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz vorliegt. Mit einer Entscheidung zur Pendler-Pauschale hatte der Bundesfinanzhof schon im Jahr 2007 für Furore gesorgt: Damals hatte sich ein Bäckermeister vor dem Bundesfinanzhof mit einer Klage gegen die Kürzung der Entfernungspauschale durchgesetzt. Das oberste Steuergericht legte den Fall dem Bundesverfassungsgericht vor, wo die Kürzung schließlich gekippt wurde.

 

 

dpa

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