Mi, 22.02.2017 , 16:14 Uhr

Urteil: Frau bekommt Spermaproben ihres toten Mannes nicht 

Ein Paar wünscht sich sehnlichst ein Kind. Weil es nicht klappt, setzt es auf künstliche Befruchtung. Doch dann stirbt der Ehemann nach einer Herztransplantation. Hat seine Witwe nach seinem Tod Anspruch auf die Sperma-Proben?

 

München – Nach dem Tod ihres Mannes wollte sie den Traum vom gemeinsamen Kind nicht aufgeben: Eine 35 Jahre alte Witwe hat vor dem Oberlandesgericht (OLG) München auf Herausgabe von Sperma-Proben ihres verstorbenen Ehemannes geklagt – und den Rechtsstreit verloren. Die Frau darf sich nicht mit dem Sperma befruchten lassen, entschied das Oberlandesgericht München am Mittwoch. Das OLG bestätigte damit das Urteil des Landgerichts Traunstein und wies die Berufung zurück. Die Revision wurde allerdings zugelassen. Der Klägerin bleibt nun noch der Gang zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

 

Die Frau und ihr Ehemann, der im Juli 2015 mit 38 Jahren nach einer Herztransplantation starb, hatten sich vergeblich Kinder gewünscht und auf künstliche Befruchtung gesetzt. Die Klägerin möchte auch nach dem Tod ihres Mannes mit seinem Sperma, das in einer Klinik am Chiemsee lagert, künstlich befruchtet werden. Die Klinik verweigerte die Herausgabe jedoch unter Berufung auf das Embryonenschutzgesetz – aus Sicht der Klägerin verfassungswidrigerweise.

 

Ihre Begründung: «Das Interesse der Klägerin auf Fortpflanzung, insbesondere daran, die Gene ihres verstorbenen Mannes und ihre eigenen im und am Kind zu sehen und zu erleben, überwiege die Aspekte, dass das Kind ohne Vater aufwachse und es möglicherweise für das Kind ein Problem darstelle, wenn es erfahre, wie es gezeugt wurde.»

 

Das Gericht bestätigte aber nun im Wesentlichen die Ansicht der Klinik. Das «Embryonenschutzgesetz verbietet die Verwendung des Samens eines Mannes nach dessen Tod (post-mortem-Befruchtung)», heißt es in dem Urteil vom Mittwoch. Die Klinik könnte sich also im Falle einer Herausgabe der Beihilfe zum Verstoß gegen das Gesetz schuldig machen. «Von der Verfassungswidrigkeit der
entscheidungserheblichen Norm des (…) Embryonenschutzgesetz ist der Senat nicht überzeugt.» Außerdem werde durch die Herausgabe das Persönlichkeitsrecht des Ehemannes, der Schutz des Samenspenders, verletzt.

 

In der Verhandlung hatte das Gericht die Entscheidung bereits angedeutet: «Wir haben lange überlegt», sagte der Vorsitzende Richter. «Das ist keine einfach zu klärende Frage.» Aber: «Nicht alles, was technisch machbar ist, muss auch rechtlich zulässig sein.»

 

Das Gericht kam schon in der Verhandlung zu dem Schluss, dass das Embryonenschutzgesetz in dieser konkreten Fragestellung nicht verfassungswidrig sei. «Es mögen gewisse Zweifel verbleiben, aber sie reichen nicht dafür aus, dass wir das Gesetz dem Bundesverfassungsgericht vorlegen.» Die Klägerin kann aber mit dem Urteil nach Karlsruhe gehen und vor den Bundesgerichtshof (BGH) ziehen.

 

dpa

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