— © Symbolfoto: Gefängniszelle
Symbolfoto: Gefängniszelle

14-Jähriger nach Missbrauch in U-Haft - Expertenmeinung

Ein 14-jähriger soll in einem Münchner Schwimmbad eine 13-Jährige sexuell missbraucht haben und sitzt nun in Untersuchungshaft – aus Sicht des Kriminologen Christian Pfeiffer ist das ein «extremer Einzelfall». Die Unterbringung in U-Haft sei erst ab 14 Jahren möglich, die Einstufung als Intensivtäter ab 16 Jahren üblich. «Wenn so etwas passiert, wissen sich die Behörden nicht mehr anders zu helfen.»

 

Der Bub müsse «schon reichlich viel auf dem Kerbholz haben», so der Kriminologe. Er wird nach Angaben der Polizei als Intensivtäter geführt. Als solche werden Kriminelle eingestuft, die in einem Jahr eine bestimmte Anzahl von Straftaten, darunter auch Gewaltstraftaten, begehen. Welche und wie viele Straftaten der 14-Jährige schon begangen hat, wollte ein Sprecher der Polizei nicht sagen. Es lägen aber «Unterlagen quer durch das Strafgesetzbuch» vor.

 

Ein Aufenthalt im Gefängnis solle in dem Alter eigentlich um jeden Preis verhindert werden. «Denn je früher jemand ins Gefängnis kommt, umso wahrscheinlicher wird er dort Dauerkunde», sagte der ehemalige Direktor des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen. Üblicherweise werde ein Jugendlicher in dem Alter deshalb in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht.

 

Aktuell wird dem Schüler vorgeworfen, eine 13-Jährige in eine Umkleidekabine des Schwimmbads gelockt und diese von innen verriegelt zu haben. Nach Polizeiangaben hatte er das Mädchen körperlich belästigt und von seinem Opfer Oralverkehr verlangt. Als sich die 13-Jährige am vergangenen Donnerstag wieder angezogen hatte, habe ihr der Bub mit dem Tod gedroht, ihr an den Hals gefasst und ihr mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Das Mädchen war weinend vom Bademeister gefunden worden, der die Polizei verständigte.

 

Gegen den Bub wurde Haftbefehl erlassen, er saß zunächst in einer Haftanstalt im Polizeipräsidium München. Die Vorwürfe lauten auf Körperverletzung, Bedrohung, Nötigung und sexuellen Missbrauch eines Kindes. Als Haftgründe nannte der Polizeisprecher Wiederholungs- und Verdunkelungsgefahr.

dpa

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