Mi., 14.11.2018 , 17:14 Uhr

Gericht: Bayerischer Polizist darf sich nicht tätowieren lassen

Jeder fünfte Deutsche hat heute mindestens ein Tattoo. Aber was heißt das für die Dienstvorschriften der Polizei? In München ist ein Beamter vor Gericht gezogen, weil er sich tätowieren lassen will. Und die Richter haben nun entschieden.

 

München – Bayerische Polizisten dürfen sich weiterhin nicht sichtbar tätowieren lassen. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichthof am Mittwoch in München entschieden. Der 42 Jahre alte Polizeioberkommissar Jürgen Prichta hatte geklagt, weil das Polizeipräsidium Mittelfranken ihm verboten hatte, sich den hawaiianischen Schriftzug «Aloha» auf seinen linken Unterarm tätowieren zu lassen.

 

Prichta hatte 2008 seine Flitterwochen auf Hawaii verbracht und wollte mit dem Tattoo eine bleibende Erinnerung daran auf seinem Körper verewigen. «Ich bin schon enttäuscht», sagte er nach dem Urteil. «Und ich verstehe es auch nicht.»

 

Der Verwaltungsgerichtshof sah die Dienstanweisung, dass Polizisten keine sichtbaren Tätowierungen tragen dürfen, durch den Artikel 75 des Bayerischen Beamtengesetzes gedeckt. Er bestätigte mit seinem Urteil die gleichlautende Entscheidung der Vorinstanz.

 

Die Vertreter des Freistaates hatten vor Gericht argumentiert, der Vorsprung an Respekt, die ihre Uniform den Polizisten verschaffe, werde durch sichtbare Tätowierungen «nivelliert».

 

Das Urteil ist rechtskräftig und hat grundsätzliche Bedeutung für alle Polizisten in Bayern. In anderen Bundesländern wie Berlin wird die Tattoo-Frage dagegen liberaler gehandhabt.

 

«Ich denke, es gibt einige Kolleginnen und Kollegen, die jetzt enttäuscht sind», sagte Rainer Nachtigall, Landesvorsitzender der Deutschen Polizeigewerkschaft. «Wir haben jetzt unterschiedliche Rechtslagen in unterschiedlichen Bundesländern.»

 

dpa

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