Zu einem Jahr Gesamtfreiheitsstrafe auf Bewährung hat das Amtsgericht München eine 40-Jährige verurteilt, die im Zeitraum von Mai 2009 bis Oktober 2011 unrechtmäßig Arbeitslosengeld II bezog.
Die Verurteilte betrieb nach der Inhaftierung ihres Ehemannes dessen Kosmetik- und Massagesalon alleine weiter und täuschte beim Jobcenter Hilfebedürftigkeit vor. Sie verschwieg bei der Antragstellung bewusst, dass sie Einnahmen erzielt. Zudem verschwieg sie weitere Einkünfte aus zwei anderen Nebentätigkeiten, Urlaube und weitere Bankkonten.
Im Rahmen einer verdachtsunabhängigen Prüfung des Salons stellten Beamte des Hauptzollamtes München im Datenabgleich mit dem Jobcenter fest, dass die Therapeutin Arbeitslosengeld II bezog und die Einnahmen aus der Tätigkeit im Salon dem Jobcenter verschwiegen hatte. Bei der daraufhin folgenden Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume wurde umfangreiches Beweismaterial sichergestellt. Die Auswertung der sichergestellten Unterlagen ergab, dass die Frau die Abwesenheit ihres Mannes genutzt hatte.
Sie mietete neue Salonräume an, verlängerte die Öffnungszeiten und steigerte durch Außendienste in Seniorenheimen die Einnahmen.
Nur aufgrund einer günstigen Sozialprognose konnte die Strafe noch auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt werden. Zudem hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen sowie die zu Unrecht erhaltenen Leistungen zurückzuerstatten.
Anmerkung:
Wer Sozialleistungen beantragt oder bezieht, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Hierzu zählen insbesondere die Aufnahme einer Tätigkeit (auch einer selbständigen Tätigkeit), das erzielte Arbeitsentgelt sowie die Arbeitszeit.
Weitere Hinweise zur Bekämpfung der Schwarzarbeit unter www.zoll.de.
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