Der frühere belgische Monarch Albert II. (80) könnte der Forderung eines Vaterschaftstests nachgehen müssen. Die 46-jährige Künstlerin Delphine Boël bemüht sich seit Jahren, als leibliches Kind von ihrem blaublütigen Vater anerkannt zu werden.
Zusammen mit ihrer Mutter möchte die erwachsene Frau nun Klarheit und hat gegen das Königshaus geklagt, um einen Vaterschaftstest erzwingen zu lassen.
Muss der frühere belgische Monarch Albert II. zum Vaterschaftstest?
Noch nie zuvor musste sich ein früherer oder amtierender Monarch der Forderung eines Vaterschaftstest beugen. Es wäre eine Premiere im europäischen Hochadel. Das Beispiel zeigt die Aktualität und die Bedeutung von Vaterschaftstests. Doch nicht nur für Kinder blaublütiger oder prominenter Eltern ist es bedeutend, offiziell als genetischer Nachfahre anerkannt zu werden. Viele Menschen möchten ihre Wurzeln kennen und gesichert wissen – nicht nur zum Durchsetzen von Erbansprüchen. Menschen, die ihre Abstammung kennen möchten, können dies mit einem DNA-Vaterschaftstest tun.
Labore fordern Einverständniserklärung aller Beteiligten für einen Vaterschaftstest
Gemäß des Gendiagnostikgesetzes müssen diesem Test alle beteiligten Personen zustimmen. Hierzulande führt kein zertifiziertes Labor Abstammungstests ohne die Einwilligungserklärung der Beteiligten durch. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass ein heimlicher Test doch gelingt, hat dieser allerdings in Deutschland vor Gericht keine Beweiskraft.
Ablauf von Vaterschaftstests und gerichtliche Verwertbarkeit
Der mögliche Vater gibt für den Vaterschaftstest üblicherweise einen Mundhöhlenabstrich ab, das heißt eine Speichelprobe. Auch eine Blutentnahme ist möglich. Die Tests werden in akkreditierten Labors durchgeführt. Dort werden die Proben untersucht. Die hochvariablen DNA-Marker werden analysiert, um dann daraus ein genetisches Profil zu erstellen. Für die Analyse werden einzelne Bereiche der DNA vervielfältigt und anschließend für den Test auf biologische Vaterschaft verwendet. Da jeder über zwei Elternteile verfügt, stimmen jeweils 50 Prozent der eigenen Allele mit denen der Mutter und weitere 50 Prozent mit denen des biologischen Vaters überein. Bestätigt dies auch das Testergebnis, gilt die Vaterschaft als bewiesen. Für eine gerichtliche Verwertbarkeit des Vaterschaftstest muss der Probennehmer (Arzt o. ä.) die Testunterlagen und Proben direkt an das akkreditierte Labor schicken. Hierbei geht es um die sogenannte ununterbrochene Beweiskette, die durch die „dokumentierte Probennahme“ gesichert wird. Nur unter diesen Gesichtspunkten ist eine DNA-Analyse auch gerichtlich verwertbar.