Do., 27.10.2016 , 13:52 Uhr

Passivrauchen im Gefängnis - keine Entschädigung für Häftling

Hat ein Häftling Anspruch auf Entschädigung, wenn Mithäftlinge rauchen? Dazu hat das Oberlandesgericht München nun ein Urteil gefällt.

 

München – Ein Häftling hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Passivrauchens. Das hat das Oberlandesgericht München am Donnerstag entschieden. Ein Mann, der selbst Raucher ist, hatte wegen aus seiner Sicht „menschenunwürdiger Bedingungen“ während seiner Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt München-Stadelheim Klage eingereicht. Die Zelle sei zu klein, die Toilette nicht abgetrennt gewesen. Zudem sei er mit anderen Rauchern untergebracht und darum der Gefahr des Passivrauchens ausgesetzt worden. Er forderte 900 Euro vom Freistaat Bayern.

 

Das Landgericht München I hatte seine Klage abgewiesen, dagegen hatte der Mann Berufung eingelegt. Die Urteilsgründe und ob die Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn der Mann nicht selbst Raucher wäre, teilte das Gericht zunächst nicht mit.

 

Nach Angaben des Justizministeriums in München gilt laut bayerischem Strafvollzugsgesetz grundsätzlich der Nichtraucherschutz und damit ein Rauchverbot. Davon ausgenommen sind allerdings die Zellen der Häftlinge, die nach Angaben des Landesverbandes der bayerischen Justizbeamten im Wesentlichen wie eine Wohnung zu behandeln sind. Wenn Zellen mit mehr als einem Häftling belegt sind, werde nach Raucher- und Nichtraucher-Zellen unterschieden.

 

dpa/lby

Gefängnis Passiv Rauchen Zigarette

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