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Wegen Rettungsfahrt angezeigt: Strafbefehl gegen Notarzt aufgehoben

Er hatte ein zweijähriges Mädchen vor dem Ersticken retten wollen und sollte dafür seinen Führerschein verlieren. Im Internet regte sich Widerstand – nun nimmt die Staatsanwaltschaft den Strafbefehlsantrag gegen einen 51-Jährigen zurück, der von einem Autofahrer aufgrund seiner Einsatzfahrt angezeigt wurde.

 

Ein Strafbefehl gegen einen bayerischen Notarzt hat im Internet für Aufregung gesorgt. Bis Montagmittag unterzeichneten bereits mehr als 200 000 Menschen aus dem In- und Ausland eine Online-Petition, in der ein «Freispruch» für den Mediziner gefordert wird. Der Notarzt war nach einer Einsatzfahrt wegen Gefährdung des Straßenverkehrs angezeigt worden.

 

Im vergangenen April war der Mediziner aus Oberbayern von der Rettungsleitstelle Ingolstadt ins gut zehn Kilometer entfernte Karlshuld geschickt worden. Ein zweijähriges Mädchen hatte Schnellkleber verschluckt und drohte zu ersticken. Auf der Fahrt mit Blaulicht und Martinshorn überholte der Notarzt mehrere Autos.

 

Ein Autofahrer zeigte ihn an, der Arzt bekam einen Strafbefehl über 4500 Euro wegen Verkehrsgefährdung. Zudem drohte ihm der Führerscheinentzug für sechs Monate. Weil der 51-Jährige die Strafe des Amtsgerichts Neuburg a.d. Donau nicht akzeptieren wollte, sollte es eigentlich zum Prozess kommen.

 

Erklärung der Staatsanwaltschaft München: Doch kein Verfahren gegen RTW-Fahrer

 

Die Staatsanwaltschaft Ingolstadt nimmt den Strafbefehlsantrag gegen einen Notarzt zurück, der sich demnächst vor dem Amtsgericht Neuburg a.d. Donau wegen eines Überholvorgangs auf dem Weg zu einem Rettungseinsatz zu verantworten gehabt hätte. Die nochmalige Überprüfung des Vorganges durch die Generalstaatsanwaltschaft München hat ergeben, dass der von der Polizeiinspektion Neuburg a.d. Donau aufgenommene Sachverhalt eine Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung nicht erwarten lässt. Maßgeblich hierfür war die Schilderung der Einsatzfahrt durch den Notarzt, die erst nach Erlass des Strafbefehls bei Gericht eingegangen ist. In Abwägung der gebührenden Ausübung der Sonderrechte des Rettungsdienstes und der dabei gleichwohl gebotenen Rücksichtnahme auf die anderen Verkehrsteilnehmer lässt sich  dem Notarzt gegenüber ein strafbarer Vorwurf nicht aufrechterhalten.

 

 

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