Ein gesetzliches Rauchverbot gilt auch für Rauchervereine und deren quasi öffentlich zugängliche Veranstaltungen. Es verstößt nicht gegen die Vereinigungsfreiheit, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Freitag in Karlsruhe veröffentlichen Beschluss.
Wenn eine Tätigkeit – hier das Rauchen – nicht grundgesetzlich geschützt sei, ändere auch die Gründung eines Vereins daran nichts, urteilte die 3. Kammer des Ersten Senats.
Im vorliegenden Fall hatte angesichts des in Bayern geltenden Rauchverbots eine Sisha-Bar einen Verein zur „Förderung der arabischen und asiatischen Gastronomiekultur“ gegründet. In die Bar dürfen nur Mitglieder ab 20 Jahren. Wer Mitglied werden will, muss im Jahr nur einen Euro zahlen.
Das Amtsgericht München hatte die Betreiber im Mai 2011 wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Rauchverbot zu 750 Euro Geldbuße verurteilt. Kontrolleure hatten festgestellt, dass in der Bar Shishas und Zigaretten geraucht wurden. Bei dem Verein mit etwa 37 000 Mitgliedern handele es sich um einen „Raucherclub“ mit offener Mitgliederstruktur zur Umgehung des Rauchverbots in der Gastronomie, befand das Gericht. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.
RG / dpa