Mo, 12.01.2015 , 10:50 Uhr

Mindestlohn: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Knapp zwei Wochen sind vergangen seit dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes.  CSU-Chef Horst Seehofer fordert bereits deutliche Nachbesserungen. Aber wie ist das jetzt eigentlich mit dem Mindestlohn? Wir haben zum besseren Verständnis die wichtigsten Fragen gesammelt und beantwortet.

 

Erstmal allgemeine Informationen zum Mindestlohn: Der Mindestlohn greift offiziell seit Januar 2015. Vom gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde werden laut DGB 224 000 Vollzeitbeschäftigte in Bayern profitieren. Sie müssten bislang mit weniger als 8,50 Euro Stundenlohn oder 1500 Euro brutto im Monat auskommen, erklärte der Gewerkschaftsbund am Freitag in München.

 

Die Vereinigung der Bayrischen Wirtschaft hält dagegen nichts vom Mindestlohn. Er gefährde zehntausende Arbeitsplätze im Freistaat. Wo Kunden nicht bereit seien, mehr zu bezahlen, sei der Arbeitsplatz bedroht, sagte Hauptgeschäftsführer Bertram Brossardt.

 

 

Was die Details betrifft, gibt es an vielen Stellen noch Unklarheiten.

 

 

Bekommen auch Rentner den Mindestlohn, die neben ihrer Rente jobben?

 

Ja. Dass nebenher eine Rente bezogen wird, hat keine Auswirkungen auf den Mindestlohn.

 

 

Wie steht es um Minijobs – greift auch da der Mindestlohn?

 

Ja, auch der 400-Euro Job (eigentlich 450 Euro max. monatlich) ist vom Mindestlohn betroffen. Das Gehalt wird bei Minijobbern ohne Abzüge (brutto gleich netto) ausgezahlt. Das gilt auch bei einem höheren Stundenlohn. Das beeinflusst natürlich die maximale Arbeitszeit im Monat; Minijobber dürfen in Zukunft maximal 52 Stunden im Monat arbeiten. Wenn sie länger arbeiten, wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig.

 

 

Wie ist es mit diesen Abweichungen, die es zwischen 2015 und 2016 noch geben wird?

 

Abweichungen kann es in diesem Zeitraum tatsächlich geben, und zwar bei Tarifverträgen. Diese Tarifverträge müssen für ALLE Beschäftigten in der Branche gelten, unabhängig davon, ob der einzelne Betrieb selbst einen Tarifvertrag abgeschlossen hat. Von den 8,50 Euro nach unten abweichende Tarifverträge gibt es z.B. bei Friseuren, Beschäftigten in der Fleischindustrie und voraussichtlich demnächst in der Land- und Forstwirtschaft/ und im Gartenbau.

 

 

Haben auch Praktikanten Anspruch auf Mindestlohn?

 

Grundsätzlich ja – doch es gibt Ausnahmen. Dazu gehören sogenannte Pflichtpraktika, also solche Praxisaufenthalte, die aufgrund beistimmter schulrechtlicher Bestimmungen, Ausbildungs- oder Studienordnungen vorgeschrieben sind.

Praktikanten, die freiwillig und nicht länger als drei Monate in ein Unternehmen oder eine Institution hineinschnuppern, haben keinen Anspruch auf Mindestlohn, wenn das Praktikum der Berufsorientierung dient oder ausbildungs- und studienbegleitend geleistet wird. Bei einer Dauer von mehr als drei Monaten wird aber auch für solche Praktika der Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde fällig, und zwar dann vom ersten Tag an.

Praktikanten außerhalb einer Ausbildung oder eines Studiums, die eine abgeschlossene Berufsausbildung oder einen Studienabschluss vorweisen können, haben Anspruch auf den Mindestlohn.

 

 

Gibt es jetzt auch bei ehrenamtlicher Arbeit Mindestlohn?

 

Nein, solange es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit im eigentlichen Sinne handelt. Unter einem Ehrenamt ist in der Regel ein freiwilliges öffentliches Amt zu verstehen, das nicht auf Entgelt ausgerichtet ist. Insofern erhalten Personen, die ein Ehrenamt ausüben, auch keinen Lohn, sondern allenfalls eine Aufwandsentschädigung als Entschädigung für den tatsächlich entstandenen Aufwand. Deshalb ist ehrenamtliche Tätigkeit vom Mindestlohn ausgenommen.

 

 

Wer kontrolliert eigentlich, ob der Mindestlohn tatsächlich gezahlt wird?

 

Zuständig ist dafür die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Sie hat auch bisher schon die Branchenmindestlöhne auf Einhaltung kontrolliert. Um die neuen Aufgaben bewältigen zu können, hat die Große Koalition angekündigt, dass das Personal bei der FKS um 1600 Stellen aufgestockt werden soll. Allerdings waren bereits in der Vergangenheit rund 500 Stellen nicht besetzt und zudem müssen diese Beschäftigten erst ausgebildet werden. Also werden die nötigen Kontrollen leider noch nicht in vollem Umfang mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2015 gewährleistet sein.

 

 

Was passiert Arbeitsgebern, die den Mindestloh nicht zahlen?

 

Arbeitgeber, die sich nicht an das Mindestlohngesetz halten, müssen mit Sanktionen und Nachforderungen rechnen:

  • Geldbuße bis 500 000 Euro bei Mindestlohngesetz-Verstößen
  • Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge für „angemessene Zeit“, wenn ein potentieller Auftragnehmer mit Geldbuße von wenigstens 2500 Euro wegen Verstoßes gegen § 21 Mindestlohngesetz belegt wurde
  • Klagemöglichkeit der Arbeitnehmer, wenn ihnen nicht der volle Mindestlohn gezahlt wurde auch noch bis zu drei Jahren nach der fälligen Lohnzahlung
  • Nachforderungsansprüche der Sozialversicherungsträger gegenüber den Arbeitgebern, selbst wenn die Arbeitnehmer NICHT auf Nachzahlung der Differenz zum Mindestlohn klagen
  • Nach SGB IV § 28 muss der AG bei einer Nachforderung der Sozialversicherungsbeiträge den so genannten Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlen – also nicht nur den Arbeitgeberanteil, sondern auch den Arbeitnehmeranteil.

 

Natürlich gibt es noch zahlreiche weitere beliebte Fragen, die Sie hier inklusive Aufklärung nachlesen können.

 

Das Mindestlohngesetz, wie es jetzt ist, könnte aber noch einige Änderungen erfahren. Ministerpräsident Horst Seehofer hat bereits angekündigt, dass Nachbesserungen nötig sind. Seehofer sagte, er sei zwar ein Anhänger des Mindestlohns. «Aber was da im Gesetz als Begleitwerk gebracht wurde, ist kolossal. Die Aufzeichnungspflichten und Kontrollmöglichkeiten treffen vor allem die kleineren Betriebe.»

 

Der Vorsitzende des DGB Bayern, Matthias Jena, verteidigte die Dokumentationsvorschriften und Kontrollmöglichkeiten. Andernfalls werde das Gesetz zur Farce. «Arbeitgeber wissen von jedem verschickten Päckchen zu jeder Zeit genau, wo es sich gerade befindet, kennen den Platz jeder Schraube im Ersatzteillager. Da ist es ja wohl nicht zu viel verlangt, auch zu wissen, von wann bis wann und wie lange ihre Beschäftigten gearbeitet haben.»

 

Jena warnte Seehofer ausdrücklich vor einer Lockerung der Dokumentationsvorschriften und forderte den CSU-Vorsitzenden zur Vertragstreue auf: «Ich erinnere den Ministerpräsidenten an den Lieblingsspruch eines seiner Vorgänger, Franz Josef Strauß: Pacta sunt servanda – Verträge sind einzuhalten.»

 

 

Das Thema ist also noch nicht vom Tisch und an manchen Stellen auch schwer zu durchblicken.

Weil viele Menschen Fragen haben, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales neben der informellen Homepage www.der-mindestlohn-gilt.de auch eine Hotline geschalten, auf der Unklarheiten beseitigt werden. Die Hotline ist von Montag bis Donnerstag von 8 bis 20 Uhr unter der Rufnummer 030/60 28 00 28 erreichbar.

 

jn / dpa / BfAS

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