Das Amtsgericht München hat die Klage eines 75 Jahre alten Mannes abgewiesen, der Schmerzensgeld von seinem Sportverein haben wollte, nachdem er sich an einer Balletstange verletzt hatte.
Soweit scheinbar ein gewöhnliches Ende eines Rechtsstreits. Aber:
Der Mann, der sich beim Turnen an der Balletstange verletzt hatte, ist im fortgeschrittenen Alter von 75 Jahren und bringt stattliche 125 Kilo Körpergewicht auf die Waage.
Er hiefte sein Bein und – so steht es im Bericht des Gerichts – Teile seines Gesäßes auf die Stange.
Da gibt diese Stange aber nach und sackt, immernoch mit dem Bein des Mannes darauf, nach unten.
Das Knie von dem Bein, mit dem er noch fest auf der Erde stand, knickte daraufhin unglücklich um.
Die Folge aus dem sportlichen Stunt waren ein eingerissener Miniskus und eine Prellung am Knie.
Daraufhin dachte sich der Mann wohl:
„Kann doch nicht sein, dass dieses Sportgerät nichts aushält“ und wollte seinen Verein per Gericht zur Zahlung von Schmerzensgeld bringen.
Die zuständige Richterin sah das aber ein wenig anders:
„Derjenige, der sich selbst verletzt, könne einen anderen wegen dessen Mitwirkung nur dann in Anspruch nehmen, wenn dieser einen zusätzlichen Gefahrenkreis für die Schädigung geschaffen hat.
Derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage für andere schafft, hat Rücksicht auf diese Gefährdung zu nehmen und deshalb die allgemeine Pflicht, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die Schädigung anderer zu verhindern. Der Verkehrssicherungspflichtige, also der Verein, müsse deshalb nicht für alle denkbaren Möglichkeiten des Schadenseintritts Vorsorge treffen.“
Die Stange hat einen Schienen-Mechanismus, mittels dem ihre Höhe an der Wand verstellbar ist.
Um sie zu fixieren muss man eine Schraube festdrehen – öffnet man sie, dann kann man die Höhe verstellen.
Wer die Stange nun benutzt, muss selbst dafür sorgen, dass die Schraube fest genug gestellt ist und auch fest genug gestellt werden kann. Ansonsten gibt es keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.
adc / AG