Mi., 10.10.2018 , 12:07 Uhr

Den Landtag per Smiley wählen? Wann ein Stimmzettel ungültig ist

Es muss nicht unbedingt ein Kreuz sein, das am Wahlsonntag auf den Stimmzettel gesetzt wird. Aber: Der Wählerwille muss eindeutig erkennbar sein. Sonst ist der Stimmzettel ungültig. In manchen Fällen ist die Entscheidung schwierig.

 

Zwei Stimmen hat jeder Wahlberechtigte bei der Wahl des neuen bayerischen Landtags. Für Erst- und Zweitstimme muss jeweils ein Kreuz gesetzt werden – oder ein Häkchen. Ein Kreis, ein «Ja», ein ausgemaltes Kästchen sind auch gültig, ebenso wie ein eingekringelter Kandidat oder eine eingekringelte Partei.

 

Wer hingegen mehrere Kandidaten markiert oder alle Kandidaten bis auf den Wunschkandidaten durchstreicht, der muss damit rechnen, dass seine Stimme nicht mitgezählt wird. Der Wählerwille muss aktiv und eindeutig gekennzeichnet werden, wie Lorenz Marchese-Schmidt, Personalratsvorsitzender der Referats- und Geschäftsleitung im Münchner Kreisverwaltungsreferat (KVR), erklärte. Seit 2001 ist Marchese-Schmidt Wahlhelfer in München.

 

268 399 Stimmzettel waren 2013 laut dem Bayerischen Landesamt für Statistik bei der letzten Landtagswahl im Freistaat ungültig, 1,3 Prozent aller Erststimmen und 1,6 Prozent aller Zweitstimmen. «Die häufigste Variante sind leere Stimmzettel», sagte Marchese-Schmidt. Auch Beleidigungen auf den Stimmzetteln kämen häufiger vor und machten ihn ungültig: Pauschale Beschimpfungen wie „sind alles Deppen“ oder gegen bestimmte Politiker gerichtet. „Das Wort mit A habe ich schon häufiger mal gelesen“, sagt der Wahlhelfer.

 

 

Klar sei die Sache ebenfalls, wenn jemand seinen Namen auf den Stimmzettel schreibe, oder eine Bedingung wie «nur wenn die Steuern gesenkt werden», sagte Johannes Mayer, Sprecher des KVR. Es habe auch schon kuriose Gründe für eine Ungültigkeit gegeben, etwa als japanische Faltkunst zum Einsatz kam: «Bei der Briefwahl wurde aus einem Stimmzettel ein Origamischwan gefaltet», sagte Mayer. Auch seien Stimmzettel bei der Briefwahl schon zu Scherenschnitten geworden.

 

Bei weniger eindeutigen Fällen entscheidet der Wahlvorstand im Wahllokal nach dem Mehrheitsprinzip, ob die Stimme gezählt wird. Die Stimme wird dann zum Beschlussfall, erklärte Marchese-Schmidt. Das sei zum Beispiel dann notwendig, wenn jemand einen Smiley oder ein Ausrufezeichen neben einen Kandidaten gemacht habe. Bei verbotenen Zeichen werde nicht lange diskutiert: „Ab und an tatsächlich gibt es auch ein Hakenkreuz, das ist halt ein unzulässiges Zeichen“.

 

Nicht nur durch Fehler auf dem Zettel selbst kann eine Stimmabgabe ungültig werden: «Wer ein Selfie in der Wahlkabine beim Wählen macht und dabei „erwischt“ wird, muss noch einmal wählen. Die Stimmabgabe ist wegen Verletzung des Wahlgeheimnisses ungültig», erklärte Mayer. Es werde dann ein neuer Stimmzettel ausgehändigt, der fotografierte müsse vernichtet werden.

 

dpa

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