Am Mittwoch (14.11.) entscheidet der bayerische Verwaltungsgerichtshof in München, ob sich ein bayerischer Polizist trotz Verbots des Polizeipräsidiums eine sichtbare Tätowierung stechen lassen darf. Die Gewerkschaft der Polizei schätzt den Ausgang der Verhandlung als Grundsatzurteil mit Signalwirkung ein.
Update: das Gericht hat entschieden: Weiterhin darf kein Tatoo getragen werden. Mehr dazu hier.
Der Beamte hatte bereits vor 5 Jahren beantragt, sich ein Tattoo mit der Aufschrift „ALOHA“ auf den Unterarm tätowieren lassen zu dürfen. Ein hawaiianischer Schriftzug, der für Liebe, Freundlichkeit und Mitgefühl steht. Der Antrag wurde von dem Polizeipräsidium Mittelfranken mit Bezug auf das bayrische Beamtengesetz – Artikel 75 – abgelehnt.
Nun klagt der bayerische Polizist gegen das Verbot, da er die damalige Regelung des Innenministeriums zum „Erscheinungsbild der Polizei“ von 2005 für veraltet hält.
Im Freistaat handelt es sich hierbei um eine Grundsatzentscheidung des Gerichtes. Zuvor konnte ein Polizist im westfälischen Münster bereits erfolgreich gegen das Tattooverbot vorgehen. Und auch die Berliner Polizei spricht sich inzwischen nicht mehr gegen Tätowierungen bei der Polizei aus, sofern sie „in vollem Einklang zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung“ stehen.
Ob auch in Bayern zukünftig das Tattooverbot eingeschränkt werden soll, steht nun noch aus.