Di, 16.02.2016 , 14:26 Uhr

Polizeigewerkschaft "begrüßt" Entscheidung zu tödlichem Kopfschuss - Shitstorm

Die Bezirksgruppe Oberbayern Süd der Gewerkschaft der Polizei „begrüßt“ in einem Facebook-Post die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Traunstein, die Ermittlungen zum Fall eines tödlichen Kopfschusses durch einen Polizisten einzustellen. Gestern war erklärt worden, dass dieser bei dem Schuss ins Genick eines unbewaffneten Marihuana-Dealers weder vorsätzlich noch fahrlässig den Tod des Mannes verursacht habe.

 

Der Schusswaffengebrauch sei durch das Polizeiaufgabengesetz gedeckt gewesen, „auch wenn der Beamte nicht selbst angegriffen wurde“, hieß es weiter von der Staatsanwaltschaft Traunstein. (Mehr zu dem Fall lesen Sie hier.) Die Familie des Getöteten hat unterdessen bereits angekündigt, Beschwerde gegen die Entscheidung einzulegen.

 

 

Die Bezirksgruppe Oberbayern Süd der Gewerkschaft der Polizei hat sich mit einem Facebook-Post zu der am Montag veröffentlichten Stellungnahme nun einen Shitstorm eingefangen, der offenbar so weitreichend ist, dass den Usern, die sich im Ton vergreifen, auch mit strafrechtlichen Konsequenzen gedroht wird. So heißt es in einem Kommentar unter dem veröffentlichtem Post:

 

Es steht hier jedem selbstverständlich frei, seine persönliche Meinung zu äußern. Wir würden aber schon darum bitten, die Kommentierungen sachlich und fair zu gestalten. Jeder Post wird von uns natürlich bewertet und muß, sofern vorliegend, u. U. auch strafrechtlich verfolgt werden. Von daher bitten wir nochmals um Einhaltung der Forumsregeln.

 

Viele User sind verärgert, bezeichnen den Post als unmenschlich und schimpfen wild darüber – vor allem wohl deshalb, weil für Freunde und Angehörige des erschossenen Mannes die Formulierung „GdP Oberbayern Süd begrüßt Entscheidung der Staatsanwaltschaft Traunstein – Ermittlungsverfahren gegen Polizeibeamten eingestellt“, emotionale Irritationen auslösen könnte.

 

„Selbst, wenn der Schusswaffengebrauch laut Staatsanwaltschaft gesetzeskonform ist, wäre es wohl schlauer gewesen, sich diesen Post einfach zu sparen“, schreibt ein aufgebrachter Internetnutzer an die muenchen.tv-Onlineredaktion. „Immerhin sei es in der heutigen Zeit kaum verhältnismäßig, jemanden wegen Marihuana zu erschießen, ob absichtlich oder nicht.“

 

Im Juli 2014 hatte ein Polizist einen 33-jährigen Mann erschossen, weil er sich seiner Festnahme durch Flucht entziehen wollte. Er war verdächtigt worden, mit Marihuana zu handeln. Bereits einen Tag nach dem Vorfall gab es einen ersten Protestmarsch, der vor der Polizeidienststelle in Burghausen startete. Knapp 50 Personen kritisierten dabei das Vorgehen der Polizei.

 

 

Die Erklärung der Staatsanwaltschaft im Wortlaut (Quelle: Staatsanwaltschaft Traunstein):

 

Die Staatsanwaltschaft Traunstein hat das Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem tödlichen Schusswaffengebrauch eines Polizeibeamten am 25. Juli 2014 in Burghausen nach intensiven Ermittlungen mit dem Bayerischen Landeskriminalamt eingestellt.

 

Es ergab sich, dass der Beamte weder vorsätzlich noch fahrlässig den Tod des Mannes verursacht hat, der sich der Festnahme entziehen wollte. Der Zivilfahnder der Zivilen Einsatzgruppe der Polizei hatte den dienstlichen Auftrag, gemeinsam mit einem Streifenkollegen einen mit richterlichem Haftbefehl gesuchten Mann festzunehmen, der im dringenden Verdacht stand, mit Rauschgift in nicht geringen Mengen Handel getrieben zu haben, einem Verbrechen nach dem Betäubungsmittelgesetz.

 

Am Nachmittag des 25. Juli 2014 fahndeten die Beamten nach diesem Mann und stellten ihn im Hinterhof des Anwesens Herderstraße 2-6 in Burghausen. Sie gaben sich ihm als Polizeibeamte zu erkennen und forderten ihn auf, stehenzubleiben. Der Mann wollte sich der Festnahme durch Flucht entziehen und rannte davon. Die Polizeibeamten verfolgten ihn. Einer der Beamten gab einen Warnschuss ab, auf den der Flüchtende aber nicht reagierte. Um ihn an der weiteren Flucht zu hindern und weil er den vor ihm weglaufenden Mann nicht erreichen konnte, gab der Beamte einen gezielten Schuss auf dessen Beine ab. Unglücklicherweise wurde der Mann durch den Schuss im Genick getroffen und hierdurch tödlich verletzt. Zur Aufklärung des Sachverhalts hat die Staatsanwaltschaft Traunstein eine umfangreiche Untersuchung des Tatgeschehens durchgeführt.

 

 

Es wurden Sachverständigengutachten zur Schusswaffe, zur Schussentfernung, zur Situation bei der Schussabgabe, zur Winkelabweichung bei der Schussabgabe und zur Treffsicherheit bzw. dem Trefferbild erholt. Weiter wurden Zeugen – Kinder und Jugendliche –, die das Geschehen im Hinterhof der Herderstraße in Burghausen unmittelbar miterlebt haben, einvernommen. Um Widersprüche aufzuklären, mussten sie mehrfach zu ihren Beobachtungen vernommen werden. Ihre Aussagen wurden so genau wie möglich ausgewertet, um die jeweiligen Standorte und Erkenntnismöglichkeiten gegeneinander abzuwägen. Nicht zuletzt diese Ermittlungsarbeit, deren Dokumentation und die Erholung und Auswertung der Sachverständigengutachten haben dazu geführt, dass das Ermittlungsverfahren erst jetzt abgeschlossen werden konnte. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist dem Beamten weder ein vorsätzliches Tötungsdelikt noch ein Vergehen der fahrlässigen Tötung nachzuweisen.

 

 

Mit dem Schuss sollte die weitere Flucht des Mannes verhindert werden. Dieser von vornherein mit dem Risiko einer schwerwiegenden Körperverletzung verbundene Einsatz der Schusswaffe war in diesem Ausnahmefall durch die Vorschriften des Polizeiaufgabengesetzes gedeckt, auch wenn der Beamte nicht selbst angegriffen wurde. Eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beamten bei Abgabe des tödlichen Fehlschusses ist nicht nachweisbar. Durch Warnschuss und gezielten Schuss wurde keine dritte Person geschädigt. Ebensowenig trat nach den Erkenntnismöglichkeiten des Beamten eine Gefährdung anderer Personen – insbesondere der Kinder in unmittelbarer Nähe des Geschehens – ein.

 

Im Ermittlungsverfahren waren neben allen tatsächlichen Umständen der Schussabgabe Rechtsfragen zu den Voraussetzungen des polizeilichen Schusswaffengebrauchs außerhalb von Notwehr und Verteidigung zu klären, denn selbstverständlich steht jede Anwendung staatlicher Gewalt unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und unterliegt zahlreichen weiteren Einschränkungen. Der Einsatz der Schusswaffe durch einen Polizeibeamten ist im Polizeiaufgabengesetz geregelt. Danach darf von der Schusswaffe Gebrauch gemacht werden als letztes Mittel zur Vereitelung der Flucht oder zur Ergreifung einer Person, die auf Grund eines Haftbefehls wegen eines Verbrechens festzunehmen ist. Das sind Straftaten, die mit Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitstrafe bedroht sind.

 

Die Frage, ob der nach dem Haftbefehl gegebene dringende Tatverdacht des Verbrechens nach dem Betäubungsmittelgesetz oder anderen Tatbeständen tatsächlich zutrifft, ist Gegenstand der vorherigen richterlichen Prüfung. Sie hat der Beamte, der den Haftbefehl zu vollziehen hat, nicht noch einmal zu bewerten. Die Schussabgabe muss wie jede andere polizeiliche Gewalt angedroht werden.

 

Der gesetzlichen Verpflichtung zur Androhung eines gezielten Schusses ist der Beamte durch einen Warnschuss nachgekommen. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen hat der Flüchtende diese Warnung auch verstanden und ist dennoch fast 20 Meter weitergelaufen, bis ihn der Schuss aus einer Entfernung von 6,5 bis 10,2 Metern traf. Das Fehlgehen eines Schusses ist jedenfalls dann nicht strafbar, wenn es sich im Risikobereich des erlaubten Schusses auf einen Menschen hält.

 

Die Treffsicherheit bei einem gezielten Schuss im Einsatz entspricht allerdings nicht dem Trainingsschuss am Schießstand. Es wird vom Polizeibeamten vielmehr verlangt, dass er zunächst versuchen muss, den Flüchtenden mit vollem körperlichem Einsatz zu erreichen, bis er erkennt, dass er ihn nicht mehr erreichen kann. Er muss dann stehenbleiben und eine hinreichend sichere Schusshaltung einnehmen, ohne die Entfernung zu groß werden zu lassen. Es ist nicht zu widerlegen, dass der Beamte im Stehen auf die Beine des Fliehenden gezielt und geschossen hat, um ihn an der weiteren Flucht zu hindern. Die festgestellte Schussabweichung beträgt zwischen 4,5 und 7,1 Grad und stellt daher keine Pflichtverletzung dar.

 

Der aufgrund einer Zeugenaussage entstandene Verdacht, der Beamte habe aus dem Laufen heraus einen mehr oder weniger ungezielten Schuss abgegeben, hat sich nicht bestätigt. Mit Rücksicht auf die von dem tragischen Unglücksfall betroffenen Personen, insbesondere der Angehörigen des Getöteten, der Tatzeugen aber auch des beschuldigten Polizeibeamten, sieht die Staatsanwaltschaft davon ab, weitere Einzelheiten der Ermittlungsergebnisse bekanntzugeben oder zu kommentieren .

 

Burghausen Kopfschuss Polizei
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