Mo., 26.03.2018 , 10:19 Uhr

An welchen Osterfeiertagen gilt Tanzverbot?

Osterfeiertage! Während die einen mit Ihren Liebsten entpannen, freuen sich die anderen darauf, mal wieder eine Clubtour mit Freunden zu machen – schließlich können die Meisten von Freitag bis Montag ausschlafen. Doch aufgrund der gesetzlichen Lage dürfte sich eine Partynacht an Ostern in München schwierig gestalten: an den „stillen Feiertagen“ von Gründonnerstag, 29.03. bis Karsamstag, 31.03. gilt in Bayern ein Tanzverbot. Doch was genau heißt das eigentlich? Und was ist wann erlaubt, was verboten?

 

Die Kartage, also Gründonnerstag, Karfreitag und Karsamstag werden grundsätzlich besonders geschützt, es herrscht also ein verschärftes Tanzverbot. Clubs sind geschlossen, öffentliche Tanzveranstaltungen an diesem Tag verboten. Außerdem untersagt das Feiertagsgesetz an diesem Tag Sportveranstaltungen.

 

Nach einer Gesetzesänderung ist es mittlerweile allerdings möglich, an den meisten Stillen Feiertagen bis 2 Uhr „hineinzufeiern“. Danach dürfen die Clubs weiter offen bleiben, die laute Musik oder Tanzen ist aber verboten. Endlich feiern gehen könnt ihr also in der Nacht von Samstag auf Sonntag (ab 24 Uhr), oder dann am Ostersonntag. Das Tanzverbot beginnt also Donnerstagnacht, um 2 Uhr, und endet in der Nacht auf den Ostersonntag.

 

Private Veranstaltungen, wie zum Beispiel Hochzeiten, sind allerdings immer ohne Probleme durchführbar. Denn hier hat die Öffentlichkeit keinen Zugang, sondern lediglich geladene Gäste.

 

Übrigens: Bei Konzerten oder Musikevents gilt je nach Fall eine Einzelregelung. Das KVR entscheidet je nach Feiertagscharakter der Verantsaltung über eine Erlaubnis. Bei Klassik-Konzerten stehen die Chancen auf eine Genehmigung gut, bei Heavy-Metal eher schlecht. Insgesamt gilt für Konzerte: besonders „laute“ oder ausgelassene Musiktypen sind nicht erlaubt.

 

 

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