Do, 16.03.2017 , 13:49 Uhr

Arbeitsausfall wegen früherer Fehlgeburt: Mutter erhält trotzdem volles Elterngeld

Das Bundessozialgericht hat Müttern, die bereits eine Fehlgeburt erlitten haben und deshalb arbeitsunfähig waren, bei der Berechnung des Elterngeldes den Rücken gestärkt.

 

Im konkreten Fall ging es um eine Frau aus Bayern. Sie hatte im Herbst 2011 zum wiederholten Male eine Fehlgeburt erlitten, erkrankte deshalb an einer Depression und konnte nicht mehr arbeiten.

 

Ein dreiviertel Jahr später war sie erneut schwanger, ging wieder arbeiten und bekam ein Kind. Sie erhielt dann aber wegen des vorherigen Krankheitsausfalls weniger Elterngeld. Nach der Geburt des Kindes gewährte ihr der Freistaat Bayern Elterngeld, jedoch in einer geringeren Höhe, als es die Klägerin erwartet hatte. Grund dafür war, dass der Freistaat das Elterngeld nach dem Einkommen der Klägerin in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes berechnete, in denen die Mutter aus Bayern aufgrund ihrer Erkrankung größtenteils kein Einkommen hatte.

 

Die Klage der Mutter vor dem Sozialgericht München blieb erfolglos. Vor dem bayerischen Landessozialgericht bekam sie aber Recht. Dieses verpflichtete den Freistaat zur Zahlung eines höheren Elterngeldes unter Berücksichtigung  des Einkommens der Klägerin vor ihrer Erkrankung. Diese sei als schwangerschaftsbedingte Erkrankung zu werten und die Krankheitsmonate daher bei der Bemessung des vorgeburtlichen Erwerbseinkommens nicht zu berücksichtigen.

 

Daraufhin legte der Freistaat Revision ein. Der Fall wurde heute (16.03.2017) vor dem deutschen Sozialgericht in Kassel verhandelt. Auch dieses gab der Mutter recht! Der Freistaat Bayern darf den Krankehitsausfall wegen Depressionen nicht vom Elterngeld abziehen, entschied das oberste deutsche Sozialgericht am Donnerstag in Kassel.

 

Denn die entscheidende Vorschrift des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes dient dem Nachteilsausgleich Schwangerer. Das besondere gesundheitliche Risiko einer Schwangerschaft soll nicht dazu führen, dass Mütter ein geringeres Elterngeld erhalten.

 

dpa/sb/Sozialgericht Kassel

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