Bayern darf seine Marke „Neuschwanstein“ nach einem Urteil des EU-Gerichts behalten. Laut den Richtern bezieht sich der Name nicht nur auf das Schloss, sondern auch auf Orte, an denen bestimmte Waren hergestellt werden. Der Freistaat wurde wegen unrechtmäßiger Markennutzung verklagt.
Bayern hat sich den Namen im 19. Jahrhundert als Marke gesichert
Die Luxemburger Richter wiesen am Dienstag eine Klage des Bundesverbandes Souvenir Geschenke Ehrenpreise (BSGE) zurück. Der BSGE, der Fabrikanten und Händler vertritt, ging mit dem Argument dagegen vor, „Neuschwanstein“ bezeichne eine geografische Herkunft und sei deshalb nicht als Marke schützbar. Die Richter sahen das anders: Das Schloss sei nicht der Ort, an dem bestimmte Waren hergestellt oder Dienstleistungen erbracht würden – damit sei der Name auch nicht als Herkunftsbezeichnung zu verstehen.
Bayern hat sich den Namen des im 19. Jahrhundert von Ludwig II. erbauten Märchenschlosses als Marke gesichert, unter anderem für Parfüms, Messer, Spieldosen, Telekommunikationsleistungen und Schönheitspflege. Gegen das Urteil sind Rechtsmittel vor dem übergeordneten Europäischen Gerichtshof (EuGH) möglich.
2015 kamen mehr als 1,5 Millionen Besucher nach Neuschwanstein
Das von König Ludwig II. (1845-1886) erbaute „Märchenschloss“ Neuschwanstein liegt idyllisch in den Bergen von Schwangau. Es ist eines der absoluten Top-Touristenziele in Deutschland: Im vergangenen Jahr beispielsweise kamen mehr als 1,5 Millionen Besucher aus aller Welt zu dem Schloss bei Füssen.
Geplant war das Bauwerk zunächst als schlichte Ritterburg – doch der eigenwillige Regent ließ auf etwa 1000 Meter Höhe ein Meisterwerk des Historismus bauen. Grundsteinlegung war am 5. September 1869. Zunächst wurde der Torbau errichtet, dessen Obergeschoss dem „Kini“ jahrelang als Wohnung diente. Dann folgten die weiteren Gebäudeteile, wobei die letzten erst 1892, nach Ludwigs Tod, fertiggestellt wurden.
dpa