Fr, 21.04.2017 , 10:02 Uhr

Kündigungsgrund: Untermieterin verschweigt Tod der Mieterin

Ein Vermieter wurde mehrere Monate nicht über den Tod der Mieterin informiert. Das Amtsgericht München hat jetzt entschieden. Dieses Verhalten berechtigt den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses gegenüber den Verwandten, die vor dem Tod der Mutter in die Wohnung eingezogen sind und seitdem dort weiter wohnen.

 

Die bereits verstorbene Mutter und ihre Tochter bewohnten eine Genossenschaftswohnung in der Trivastraße in München. Die Mutter hatte am 05.05.2009 den Mietvertrag abgeschlossen. Im März 2014 zog die Tochter in die Wohnung der Mutter mit ein und erteilte für ihr eigenes Konto ein Lastschriftmandat. Da die Miete unregelmäßig bezahlt worden war, verlangte die Vermieterin Auskunft darüber, welche Personen tatsächlich in der Wohnung leben.

 

Erst jetzt teilte die Tochter der Mieterin mit, dass ihre Mutter verstorben sei und sie mit ihrer Tochter und deren Sohn in der Wohnung lebe. Eine Sterbeurkunde legte sie erst nach, nachdem die Vermieterin eine Anwältin eingeschaltet hatte. Tatsächlich war die Mutter bereits am 15.11.2014 verstorben.

 

Die Vermieterin kündigte darauf hin das Mietverhältnis und verlangte von Tochter und Enkelin aus der Wohnung auszuziehen. Die beiden weigerten sich, da sie der Meinung waren, dass die Kündigung nicht rechtens ist. Schließlich zog die Vermieterin mit einer Räumungsklage vor das Amtsgericht München.

 

Der Richter verurteilte Mutter und Tochter, die Wohnung zu räumen. Die Kündigung der Vermieterin sei wirksam. „Denn die Klägerin hatte hier hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlungsfähigkeit beider Beklagter gefährdet erschien“, so das Urteil.  Zum Kündigungszeitpunkt seien die Beklagten in zwei vorangegangenen Monaten mit der Zahlung des Mietzinses in Rückstand geraten.

 

Hinzu kamen nach Auffassung des Gerichts weitere erhebliche Gesichtspunkte, aus denen die Klägerin Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beklagten herleiten durfte. „Denn es kann nicht angehen, dass  in den Vertrag eingetretene Personen ihren neuen Vermieter über einen Zeitraum von mehr als 10 Monaten nicht über den Tod der bisherigen Mieterin informieren, sondern dies erst auf Nachfrage der Vermieterseite zögerlich nachholen. Derartige Mieter muss sich ein Vermieter nicht aufdrängen lassen.“

 

Amtsgericht München/sb

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